Reformvorhaben 2024 im Familienrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Scheidungsanwalt Familienanwältin
Angela Budig
Unser bisheriges Recht zum Kindesunterhalt geht davon aus, dass ein Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag durch Betreuung erbringt und der andere durch Zahlung. Die Lebensrealität vieler Familien ist jedoch nicht mehr von 14-tägigen Umgangswochenenden geprägt, sondern von einem zeitlich erhöhten Betreuungsaufwand des zahlenden Elternteils. Es ist schwer verständlich, dass der Unterhaltsbetrag, den beispielsweise ein Vater zu erbringen hat, der das Kind 40 % mitbetreut, identisch ist mit dem Betrag, den ein Vater zahlt, der das Kind nur zweimal im Monat sieht. Eine Ausnahme wird nur dann angenommen, wenn eine genau hälftige Teilung der Betreuung im Wechselmodell vorliegt. Nur dann zahlen beide Eltern im Verhältnis ihrer Einkünfte.
Die Unterhaltsreform installiert nun bei Betreuungsanteilen von 29 bis 49 % ein asymmetrisches Wechselmodell. Eine wesentliche Mitbetreuung soll künftig zur spürbaren Reduzierung des Kindesunterhaltes führen.
Vorgesehen ist, dass, wenn ein Elternteil zu mehr als 29 % betreut, der Bedarf des Kindes aus den zusammengerechneten Einkommen beider Eltern anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt wird. Hiervon wird ein pauschaler Abschlag von 15 % vorgenommen, unabhängig vom tatsächlichen Betreuungsumfang. Da die Eltern nur mit ihrer Leistungsfähigkeit haften, wird der Haftungsanteil aus dem über den angemessenen Selbstbehalt (1.750 €) liegenden Einkommen der Elternteile ermittelt. Zusätzlich wird der Betreuungsanteil pauschal mit 1/3 angesetzt und der Mittelwert zwischen dem Betreuungsanteil und dem Anteil nach Einkommen gebildet. Mit diesem wird schließlich der Bedarf des Kindes multipliziert, um zum geschuldeten Unterhaltsbetrag zu kommen.
Ob ein asymmetrisches Wechselmodell vorliegt, soll sich nach der Anzahl der Nächte ermitteln, die das Kind bei jedem Elternteil verbringt. Die Schulferien von 14 Wochen werden geteilt, d.h. jeder betreut die Kinder während 7 Wochen, was 49 Nächten entspricht. Bei einer Betreuung von Freitag bis Sonntag an jedem zweiten Wochenende kommen 38 Nächte, hinzu, so dass sich insgesamt 87 Nächte ergeben. 87 von 365 Nächten im Jahr ergeben eine Quote von 24 %, so dass hier kein asymmetrisches Wechselmodell vorliegen würde. Nach derselben Berechnung ergibt sich, dass ein Vater, der jedes zweite Wochenende Freitag bis Sonntag und zusätzlich 2 Nächte in der dazwischenliegenden Woche betreut, nun mit 34 % Betreuungsanteil von der geplanten Unterhaltsreform profitiert.
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