Trennung: Was muss ich beachten?
Scheidungsanwalt Familienanwältin
Fachanwalt für Familienrecht
Angela Budig
Bei den meisten Eheleuten kündigt sich eine im Raum stehende Trennung schon einige Wochen und Monate an. Wenn es dann zum großen Streit oder einer Aussprache kommt, zieht ein Ehegatte entweder aus oder die Eheleute leben unter einem Dach voneinander getrennt.
Eine Trennung im Rechtssinne liegt vor, wenn die Beteiligten von „Tisch und Bett“ getrennt leben und keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr stattfinden, also der eine für den anderen nicht mehr einkauft, putzt, aufräumt, wäscht oder sonstige hauswirtschaftliche Leistungen tätigt.
Der Tag, an dem die Trennung faktisch vollzogen ist, ist für die Folgeabwicklung der Eheauseinandersetzung von wichtiger Bedeutung. Obwohl er nur faktisch festgelegt ist, empfehle ich, sich durchaus vor der Trennung mit einem Fachanwalt seines Vertrauens in Verbindung zu setzen, um die rechtlichen Folgen bereits vor der ausgesprochenen Trennung beurteilen zu können.
Diese sind unter anderem:
- Mit dem Trennungstag beginnt das Trennungsjahr; nach Ablauf eines Trennungsjahres kann einer oder beide Ehegatten das Scheidungsverfahren bei Gericht einreichen.
- Im Trennungsjahr wird der Trennungsunterhalt geschuldet, der vom besser verdienenden an weniger verdienenden Ehegatten zu bezahlen ist. Im Trennungsjahr richtet sich der Unterhalt allein nach den eheprägenden Verhältnissen. So muss der Unterhaltsberechtigte etwa seine Arbeitstätigkeit nicht ausweiten oder der in der ehelichen Immobilie Verbliebene sich den kompletten Mietwert als geldwerten Vorteil zurechnen lassen, sondern nur einen deutlich geringeren Betrag (subjektiver Wohnwert).
- Mit Ablauf des Trennungsjahres ändern sich diese Voraussetzungen. Der Unterhaltsberechtigte ist womöglich, falls nicht durch das Alter der Kinder gehindert, zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit verpflichtet (Erwerbsobliegenheit). Statt dem subjektiven geringen Wohnwert wird der objektive Wohnwert, also der Mietwert demjenigen als Einkommen zugerechnet, der in der ehelichen Immobilie verblieben ist.
- Der Trennungstag ist ein wichtiger Stichtag bei der Ermittlung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung im Zugewinn. Ohne Ehevertrag leben Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Um berechnen zu können, ob dem einen oder dem anderen Ehegatten ein Ausgleichsanspruch zusteht, kann Auskunft gefordert werden zum Tag der Eheschließung (Anfangsvermögen), Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (Endvermögen) und eben dem Trennungstag (Trennungsvermögen). Auf diese Weise soll verhindert werden, dass zwischen Trennungsvermögen und Endvermögen Vermögen verschwindet und damit ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch vermindert wird.
Der Trennungstag bestimmt also unter anderem den Zeitpunkt, an dem die Scheidung eingereicht werden könnte, den Zeitraum, ab dem ein Ehegatte wieder Vollzeit arbeiten muss und stellt einen Stichtag dar, an dem Auskunft über das eigene Vermögen zu erteilen ist.
Haben Sie Fragen oder suchen Sie eine rechtlichen Beistand für Ihre Scheidung, wenden Sie sich an unsere Familienanwältin Angela Budig.
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