Fristlose Kündigung des Mietvertrages durch Vermieter wegen Zahlungsverzuges

Leider kommt es immer wieder vor, dass Mieter ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Miete nicht oder nicht vollständig nachkommen. Als Eigentümer einer vermieteten Wohnung hat man in diesem Fall das Recht, eine außerordentliche, also fristlose Kündigung, auszusprechen. Dabei sollten jedoch einige Punkte beachtet werden, um Fehler zu vermeiden.

Wann ist eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug zulässig

Gerät der Mieter in Rückstand mit der Zahlung des Mietzinses, ist eine fristlose Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter grundsätzlich möglich. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Zahlung ausbleibt.

Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug ist unter bestimmten Bedingungen berechtigt.

Zwei aufeinanderfolgende nicht gezahlte Mieten

Zahlt der Mieter an zwei hintereinander folgenden Terminen die Miete nicht oder nicht vollständig und übersteigt der Rückstand die Höhe einer Monatsmiete, ist eine fristlose Kündigung möglich.

Mietrückstand über einen längeren Zeitraum

Zahlt der Mieter über einen längeren Zeitraum nicht oder nur teilweise, also nicht zwingend an zwei aufeinanderfolgenden Terminen, ist eine fristlose Kündigung ebenfalls zulässig, wenn der Rückstand insgesamt zwei Monatsmieten erreicht.

Betriebskosten und Heizkostenvorauszahlungen werden bei der Berechnung des Rückstandes mit berücksichtigt.

 

Nachzahlung durch den Mieter und ihre Folgen

Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung

Gleicht der Mieter die offenen Beträge innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Räumungsklage vollständig aus, wird die fristlose Kündigung unwirksam.

Warum zusätzlich ordentlich gekündigt werden sollte

Aus diesem Grund ist es ratsam, neben der fristlosen Kündigung gleichzeitig auch eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Begleicht der Mieter die Rückstände innerhalb der Zwei Monats Frist, wird nur die fristlose Kündigung unwirksam, nicht jedoch die ordentliche Kündigung. Diese bleibt weiterhin bestehen.

Schonfristzahlung nur einmal innerhalb von zwei Jahren möglich

Ein solcher Ausgleich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage ist dem Mieter nur einmal innerhalb von zwei Jahren möglich.

Wurde bereits eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug ausgesprochen und gerät der Mieter innerhalb der folgenden zwei Jahre erneut in Zahlungsverzug, kann er eine weitere fristlose Kündigung nicht mehr durch nachträgliche Zahlung unwirksam machen.

Fristlose Kündigung bei nicht gezahlter Kaution

Eine fristlose Kündigung ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Mieter die vereinbarte Kaution nicht bezahlt und diese die Höhe von zwei Monatsmieten erreicht.

Ihr Ansprechpartner

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Rechtsanwalt Johannes Lang
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