Mieterhöhung, Kündigung, Nebenkosten

Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Mietrecht

Johannes Lang

Rechtsanwalt Johannes Lang
Rechtsanwalt Johannes Lang

Mietverhältnisse sind häufig mit Problemen belastet, welche sowohl Mieter wie auch Vermieter beschäftigen:

Mieterhöhung:

Ist die Miete seit einem Jahr unverändert, so steht dem Vermieter das Recht zu, vom Mieter eine Erhöhung zu verlangen. Aber nicht unbegrenzt! Die Grenzen werden gebildet durch

  • die ortsübliche Vergleichsmiete und
  • die sogenannte Kappungsgrenze (maximal 20 %, in vielen Städten nur 15 % innerhalb von 3 Jahren)

Kündigung:

Für die Beendigung eines Mietvertrages (Kündigung) benötigt ein Mieter keinen Grund. Vermieter allerdings müssen Gründe für eine Kündigung des Mietverhältnisses angeben. Die Kündigungsfrist beträgt für den Mieter unabhängig von der Mietdauer immer 3 Monate. Der Vermieter hat eine Kündigungsfrist einzuhalten von 3, 6 oder 9 Monaten, je nach bisheriger Dauer des Mietvertrages. Die wichtigsten Kündigungsgründe für eine Beendigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter sind:

  • Mietschulden, also nicht oder immer wieder unpünktliche Zahlung sowie
  • Eigenbedarf. Dieser liegt vor, wenn ein Vermieter die Wohnung für sich, ein Familienmitglied oder einen Haushaltsangehörigen benötigt.

Nebenkosten:

Nicht einfach – und deshalb oft mit Streit verbunden – sind auch die Nebenkostenabrechnungen. Hier müssen Vermieter eine Vielzahl von Formvorschriften beachten, um eine Nebenkostenabrechnung wirksam zu erstellen. So müssen beispielsweise die im ganzen Haus insgesamt angefallenen Kosten, die Aufteilung dieser Kosten auf die verschiedenen Einheiten (Umlageschlüssel), die den einzelnen Mietern betreffenden Kosten und die Vorauszahlungen leicht verständlich enthalten sein. Außerdem muss beachtet werden, dass die Nebenkosten nicht für mehr als 12 Monate abgerechnet werden dürfen und die Abrechnung muss spätestens nach einem Jahr dem Mieter zugehen. Beispiel: Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022 muss spätestens am 31.12.2023 beim Mieter sein und dieser hat dann ein Jahr Zeit, gegen die Abrechnung Einwände vorzubringen.

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