Auffahrunfall an der Ampel: Wer haftet beim Auffahren nach dem Anfahren?

Was ist ein Auffahrunfall beim Anfahren an der Ampel?

Ein Auffahrunfall beim Losfahren nach einer roten Ampel passiert oft, wenn der Vordermann unerwartet abbremst. Der Hintermann hat meist kaum Zeit zu reagieren und steht dann vor der Frage: Muss ich allein haften?

Wird ein Fahrzeug an einer grünen Ampel zunächst angefahren und anschließend unvermittelt wieder abgebremst, so kann es zu einem Auffahrunfall kommen. Der Anscheinsbeweis spricht in solchen Fällen zunächst gegen den Auffahrenden. Dieser kann jedoch erschüttert sein, wenn der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund abbremst. In einem solchen Fall kann eine Haftungsquote von 50:50 angemessen sein.

Ein typischer Verkehrsunfall, wie er täglich auf deutschen Straßen passiert: Zwei Fahrzeuge stehen an einer roten Ampel. Als die Ampel auf Grün schaltet, fahren beide Fahrzeuge los. Plötzlich bremst das erste Fahrzeug wieder ab, der Nachfolgende fährt auf. Es entsteht ein Schaden.

Grundsätzlich gilt: Wer auffährt, hat meist Schuld. Dies ergibt sich aus dem sogenannten Anscheinsbeweis. Demnach spricht der erste Anschein dafür, dass der Auffahrende entweder unaufmerksam war oder den nötigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Der Auffahrende hat dann die Beweislast dafür, dass es ausnahmsweise anders war.

Eine Ausnahme kann jedoch bestehen, wenn der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund bremst. In einem vom Landgericht Hagen entschiedenen Fall (Az. 7 S 102/12) bremste der Vorausfahrende nach dem Anfahren an der Ampel ohne ersichtlichen Grund stark ab. Das Gericht entschied, dass der Anscheinsbeweis in diesem Fall erschüttert sei. Es nahm eine Haftungsquote von 50:50 an. Beide Fahrer mussten also jeweils die Hälfte des Schadens tragen.

Wichtig für die Praxis: Auch wenn der Auffahrende grundsätzlich in der Beweispflicht ist, kann diese Pflicht durch konkrete Umstände des Einzelfalls beeinflusst werden. Ein plötzlicher, nicht nachvollziehbarer Bremsvorgang des Vorausfahrenden kann zu einer Mithaftung führen.

Ihre Ansprechpartner

Haben Sie Fragen oder suchen Sie eine rechtlichen Beistand? 

Wenden Sie sich an unseren Rechtsanwalt Thomas Rogge und unseren Fachanwalt für Verkehrsrecht Manuel Rogge.

Rechtsanwalt Thomas Rogge
Rechtsanwalt Thomas Rogge
Rechtsanwalt-Manuel-Rogge-Vorschaubild
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Manuel Rogge

Wir sind hier, um Ihnen zu helfen

kontakt@roggeundkollegen.de
07121 / 939300