Reinfall mit dem Restwert

Fachanwalt für Verkehrsrecht Manuel Rogge

Verkehrsanwalt Thomas Rogge

Herr B hatte einen unverschuldeten Unfall mit Totalschaden an seinem Fahrzeug. Wenigstens war er so schlau, einen Sachverständigen mit der Beurteilung des Schadens zu beauftragen und dies nicht der Versicherung zu überlassen. Er war aber nicht schlau genug.

Der Sachverständige hatte einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in Höhe von 4.000,00 € festgestellt und einen Restwert in Höhe von 200,00 €. Dies reichte Herr B bei der Versicherung ein, entschloss sich aber zeitgleich, nachdem er sich erkundigt hatte, das Fahrzeug, an dem er hängt, verkehrssicher reparieren zu lassen für einen Preis von etwa 3.800,00 €. Unter Anrechnung des Restwertes von 200,00 € wäre das ganze Fahrzeug repariert gewesen, ohne zusätzliche Kosten.

Herr B fiel aus allen Wolken, als die Versicherung ihm die Abrechnung präsentierte und mit der Abrechnung ein Restwertangebot für das Fahrzeug in Höhe von 800,00 €. Die Versicherung regulierte also nur 3.200,00 €, statt der erwarteten 3.800,00 €. Herr B wusste natürlich nicht, dass er das höhere Restwertangebot nicht akzeptieren muss, denn wenn jemand wie vorliegend das Fahrzeug behält und verkehrssicher reparieren lässt, muss er sich nur den vom Sachverständigen ermittelten Restwert anrechnen lassen. Er darf darauf vertrauen, dass dies richtig ist. Wenn Herr B nun wach wird und nicht mehr glaubt, er könne so einfach selber einen Schaden regulieren, dann wird er einen Anwalt beauftragen. Dieser wird sich zwar wenig freuen, Restbestände, die verkorkst sind, zu reparieren. Möglicherweise gelingt es. Ansonsten bleibt er auf dem Verlust von 600,00 € sitzen.

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