Schlechte Karten für Linksabbieger
Fachanwalt für Verkehrsrecht Manuel Rogge
Verkehrsanwalt Thomas Rogge
Unfälle, bei denen ein Linksabbieger von einem anderen Fahrzeug überholt wird, gehören zu den häufigeren Unfallkonstellationen. Hierzu hat das OLG Jena in einem Urteil vom 28.10.2016 herausgestellt, dass der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß des Linksabbiegers spreche. Das Problem für den Linksabbieger ist, dass er die zweite Rückschaupflicht hat, das bedeutet, dass er rechtzeitig vor dem Abbiegen sich nach hinten vergewissern muss, ob nicht die Möglichkeit besteht, dass ein anderes Fahrzeug ihn überholt. Er muss sich dann aber im letzten Augenblick noch einmal, also ein zweites Mal, nach hinten vergewissern, ob wirklich keine Gefahr besteht, überholt zu werden. Eine Gefährdung des rückwärtigen Verkehrs muss ausgeschlossen sein.
Nur in Ausnahmefällen gelingt es, ein gänzliches Verschulden des Überholenden oder ein Teilverschulden nachzuweisen. Dies kann dann der Fall sein, wenn das Linksüberholen grob verkehrswidrig wäre und deshalb auch bei größter Sorgfalt nicht vorhersehbar gewesen ist.
Auch ist eine Situation denkbar, bei der die Gewissheit besteht, dass der nachfolgende Verkehr das Abbiegen nach links erkannt hat.
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