Unfall mit geöffneter oder sich öffnender Autotür
Fachanwalt für Verkehrsrecht Manuel Rogge
Verkehrsanwalt Thomas Rogge
Diese Unfallsituation ist nicht selten und sie ist sehr häufig nur sehr schwierig zu beurteilen. Ausgangspunkt ist die Verpflichtung des Aus- oder Einsteigenden gemäß § 14 Abs. 1 StVO, wonach sich dieser so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Also trifft zunächst den Ein- und Aussteigenden eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Es gibt aber eine Vielzahl von besonderen Situationen, nämlich dass die Tür plötzlich weiter geöffnet wird, beispielsweise wenn jemand noch etwas aus dem Fahrzeug herausholen will. Im Ergebnis spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- und Aussteigenden.
Danach ist der Ein- und Aussteigende beim Unfall verpflichtet, Beweise für ein Verschulden oder Mitverschulden des Vorbeifahrenden zu erbringen, beispielsweise dass der Vorbeifahrende den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Es sind viele Konstellationen möglich, beispielsweise auch diese, dass das Alleinverschulden beim Vorbeifahrenden liegt, der schlicht und einfach bei einer bereits geöffneten Tür den Sicherheitsabstand nicht eingehalten und mit dem gegnerischen Fahrzeug kollidierte. Es bleibt wiederum offen, ob nicht die zunächst geöffnete Tür während des Vorbeifahrens geöffnet wurde.
Man sieht viele denkbare Konstellationen, die meist dazu führen, dass eine näher zu bestimmende Mithaftung beider Beteiligten herauskommt. Auch hier wieder der Hinweis: Nehmen Sie bei Zeiten professionelle Hilfe in Anspruch.
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