Verkehrsunfall? Sofort und ausnahmslos zum Anwalt

Verkehrsanwalt Thomas Rogge

Fachanwalt für Verkehrsrecht Manuel Rogge

Rechtsanwalt Thomas Rogge
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Vom Amtsgericht Coburg wird ein Satz zitiert, der die Problematik und Schwierigkeit beschreibt, vor der ein Unfallgeschädigter nach einem Unfall steht. Dort kann man unter anderem lesen:

„Das Gericht nimmt aus einer Vielzahl hier geführter ähnlich gelagerter Rechtsstreitigkeiten irritiert zur Kenntnis, dass allgemeine Schadensgrundsätze bei der beklagten Haftpflichtversicherung entweder unbekannt sind oder zu Lasten eines Unfallgeschädigten negiert werden. …“

Was bedeutet dieser Satz: Nach einem Verkehrsunfall steht ein Geschädigter einem fachkundigen zahlungsfähigen, also bestens ausgestattetem Riesen gegenüber, mit dem man sich auseinandersetzen soll. Das Fatale ist nun, dass der weitgehend unkundige Geschädigte nicht etwa von der gegnerischen Versicherung geleitet wird trotz wunderschöner, aber falscher Beteuerungen bezüglich der Fairness einer Schadensregulierung, sondern dass viel zu oft das Gegenteil passiert.

Das Zitat aus dem Urteil des Amtsgerichts Coburg sagt klar und deutlich, dass, in dem Fall offenbar die verurteilte Versicherung, nach Erfahrung des Gerichts immer wieder zu Lasten der Geschädigten Rechtsauffassungen vertritt, die gegen Schadensgrundsätze verstoßen, die höchstrichterlich abgesichert sind. Noch deutlicher gesagt: Der Geschädigte wird mit Rechtsauffassungen und damit Kürzungen seines Schadens konfrontiert entgegen der klaren Rechtsprechung.

Wer sich in das Regulierungsnetz einer Versicherung begibt, verfängt sich sehr leicht dort drin, weil die von der Versicherung beispielsweise beauftragten Sachverständigen nach Vorgaben der Versicherung arbeiten oder Werkstätten ins Spiel bringen, bei denen der Geschädigte die Herstellergarantie verliert.

Vom Oberlandesgericht Frankfurt ist der Satz bekannt: Der Geschädigte sollte sofort zum Anwalt gehen. Genau so ist es. Es ist für keinen der Beteiligten ein Vergnügen, wenn eine Sache dann schief gegangen ist, diese wieder ins Lot zu bringen. Bei eindeutiger Haftungslage muss die gegnerische Versicherung die Kosten des Rechtsanwalts voll bezahlen.

Der Geschädigte bekommt also kostenfrei professionelle Hilfe. Bei einer 50 %-igen Haftung, beispielsweise bei einem Parkplatzunfall, erhält der Rechtsanwalt von der gegnerischen Versicherung 100 % seiner Kosten aus dem tatsächlich regulierten Betrag. Mehrkosten für den Geschädigten können nur dann entstehen, wenn nur eine Teilregulierung einer größeren Forderung erfolgt.

Mit einer Rechtsschutzversicherung ist aber auch das kein Problem. Wer also meint, er könne sich bei dem alles andere als einfachen Schadensregulierungsgeschäft alleine behaupten, wird nicht selten böse überrascht werden.

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