Online-Scheidung
Die schnelle Alternative, wenn alles klar ist
Gegebenenfalls können Sie nach Zusendung des Scheidungsentwurfs auch Verfahrenskostenhilfe beantragen - bitte setzen Sie sich hierzu mit uns in Verbindung damit wir Ihnen in diesem Fall die entsprechenden Fragbögen übersenden.
Möchten Sie sich den Anwaltsbesuch ersparen und bestehen keine Fragen und Streitpunkte, dann gelangen Sie über den unterstehenden Button
direkt auf ein UNVERBINDLICHES SCHEIDUNGSFORMULAR.
Ihre Daten werden streng vertraulich behandelt.
Sie unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht.
Selbstverständlich erfährt auch ihr Ehegatte/ihre Ehegattin nichts von Ihrer Anfrage.
Mit dem ausgefüllten Scheidungsformular erstellen wir Ihnen den Entwurf eines Scheidungsantrages und teilen Ihnen die voraussichtlichen Scheidungskosten nach dem Gerichtskosten- und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz mit.
Tatsächlich können die Kosten nur vorläufig mitgeteilt werden, da letztlich das Gericht über den Gegenstandswert und damit die Gerichts- und Anwaltskosten entscheidet.
Sie haben jedoch die Sicherheit, in unserer Kanzlei nur die gesetzlichen Gebühren zu bezahlen, die uns als Minimum vorgegeben werden.
Das Ausfüllen des Scheidungsformulars ist kostenfrei.
Bitte füllen Sie das Scheidungsformular vollständig online aus oder senden Sie es ausgedruckt zu.
Ein Anwaltsbesuch ist nicht nötig.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass in aller Regel bei Trennung und Ehescheidung verschiedene Folgesachen zu regeln sind. Gesetzlich vorgesehen ist grundsätzlich die Durchführung des Versorgungsausgleiches ab einer Ehezeit von 3 Jahren, also der Ausgleich der wechselseitig in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften.
Aber auch weitere Punkte könnten streitig sein, wie etwa
- elterliche Sorge, hier insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes, d. h. der Lebensmittelpunkt der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder;
- das Umgangsrecht; also das Recht des Elternteils, bei dem die Kinder nicht wohnen, Umgang mit den Kindern wahrzunehmen bis hin zum Wechselmodell;
- der Kindesunterhalt; bei der Berechnung können verschiedene Positionen berücksichtigt werden, die die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners erhöhen oder vermindern;
- der Trennungsunterhalt; also der Unterhalt, der dem geringer verdienenden oder betreuenden Ehegatten während der Trennungszeit bis zur Ehescheidung zusteht und auf den nach einer gesetzlichen Vorschrift nicht verzichtet werden kann;
- der nacheheliche Unterhalt; also der Unterhalt, der nach Ehescheidung im Rahmen einer noch andauernden ehelichen Solidarität an den geringer verdienenden oder betreuenden Ehegatten evtl. noch zu bezahlen wäre.
- die Vermögensauseinandersetzung; gegebenenfalls ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft auseinanderzusetzen und in der Ehe hinzuerworbene Vermögenswerte aufzuteilen;
- die Haushaltsauseinandersetzung; wer bekommt welche Haushaltsgegenstände, wenn die Haushalte getrennt werden;
- die eheliche Immobilie; welche Möglichkeiten gibt es hier, mit der (gemeinsamen) Immobilie zu verfahren;
- die Scheidungsfolgenvereinbarung, mit der die Ehegatten alle Belange ohne teure Prozesse regeln können.
- die Unternehmerehe erfordert in der Regel besondere Maßnahmen zum Schutz der Unternehmenswerte
empfehlen wir, ein anwaltliches Erstberatungsgespräch zu vereinbaren.